Berechnen Sie Ihre Grundsicherung
Heute ist es leider längst nicht mehr so, dass die Rente so hoch ist, dass man immer noch so gut leben kann wie zu der Zeit, als man noch in Arbeit war. Es wird immer mehr gekürzt und ständig neue Änderungen und Berechnungen verringern die Rente immer mehr. So sind immer mehr ältere Menschen und auch jüngere Erwerbsunfähige Menschen hilfsbedürftig und das Geld reicht nur knapp oder gar nicht zum Lebensunterhalt. Hilfe und Unterstützung kann die Grundsicherung geben.
Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung, diese wird aus Steuermitteln finanziert. Reicht die Rente im Alter und bei Erwerbsminderung mit eventuellen weiteren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt aus, so kann man einen Anspruch auf die Grundsicherung haben. Dadurch braucht keine Sozialhilfe beantragt werden, wovor sich manche Menschen immer noch scheuen. Außerdem hat die Grundsicherung einen Vorteil, denn das Einkommen von Kindern oder Eltern bleibt unangetastet.
Der Antrag ist beim zuständigen Leistungsträger zu stellen, heisst beim Sozialamt. Für Rentner kann diesen auch bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen, von dort aus wird er weitergeleitet. Diese Behörden entscheiden über die Ansprüche der Grundsicherung, her kann auch Widerspruch eingereicht werden bei einer Ablehnung und eine erneute Prüfung erfolgen.
Die Zahlung der Grundsicherung beginnt am ersten Tag des Monats, an dem der Antrag gestellt wird. Die Zahlung gilt jeweils für ein Jahr danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Rückwirkend erfolgt die Zahlung nicht.
Weitere Informationen erteilen das zuständige Sozialamt an dem sich der Wohnsitz befindet sowie auch die Deutsche Rentenversicherung.
Wie funktioniert der Grundsicherungsrechner?
Um zu ermitteln ob jemandem eine Grundsicherung zusteht kommt unser Grundsicherungsrechner zum Einsatz. Zur Berechnung sind einige Angaben erforderlich. Diese kann für eine Person bzw. zusammen mit einem Partner berechnet werden. Der Regelsatz ist bereits eingetragen. Hierzu gibt es m Ende noch einige Informationen.
In unserem Beispiel haben wir zwei Berechnungen zur Veranschaulichung durchgeführt.
Das Ergebnis der Grundsicherungsberechnung
Miete, Unterhaltsleistungen, Krankengeld, Versicherungen werden bei der Berechnung der Grundsicherung angerechnet. In unserem ersten Beispiel besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, da die Einnahmen zu hoch sind.
In Beispiel zwei sieht es anders aus, hier gibt besteht ein Anspruch auf den Zuschuß.
Grundsicherung einfach erklärt
Wer hat Anspruch auf die Grundsicherung?
Ältere Menschen mit Vollendung des 65. Lebensjahres sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit Vollendung des 18. Lebensjahres können Anspruch auf die Grundsicherung haben, dazu müssen sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Von der Zahlung der Grundsicherung sind allerdings verschiedene Faktoren abhängig. Wie die Höhe der Rente, das eigene Vermögen und auch die Wohnungsgröße.
Zum Einkommen zählen diese Einkünfte:
Einkommen aus Gewerbe, Renten oder Pensionen, Wohngeld, Unterhalt von Ehegatten, Das Kindergeld wird berücksichtigt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Einkommen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Nießbrauch-, Wohnrechten, oder Altenteilrechten und sonstige Einkommen.
Von diesem Einkommen können jedoch Aufwendungen abgezogen werden:
Steuern auf das Einkommen, Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge, Werbungskosten bei Gewerbe und angemessene Beiträge von gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeiträgen.
Nicht zum Einkommen zählen folgende Leistungen:
Elterngeld, Unterhaltsansprüche an Eltern und Kinder wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt, Grundrente und Leistungen bzw. Zahlungen für einen Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte.
Wer hat keinen Anspruch auf die Grundsicherung?
Liegt das Jahreseinkommen von Unterhaltspflichtigen (Kinder oder Eltern) über 100.000 Euro gibt es keinen Anspruch auf die Grundsicherung. Ebenso wenn die Bedürftigkeit vorsätzlich erfolgt ist, hier gilt eine Frist von 10 Jahren.
Der Regelsatz
Er beträgt für Alleinstehende und Alleinerziehende 399 Euro, bei Partnerschaften einer Bedarfsgemeinschaft sind es jeweils 360 Euro. Die Regelbedarfsstufe stellt den notwenigen Lebensunterhalt sicher und richtet sich nach Familienstand und der Haushaltsführung.
Der Regelbedarf wird durch die Regelsatzverordnung gem. § 40 SGB XII festgelegt.
Grundsätzlich gehört dazu alles, was nicht ausdrücklich im Gesetz als ein anderer Bedarf eingestuft ist, wie z.B. Lebensmittel, Haushalt und Haushaltsgegenstände, Strom, Wasser, Gas (außer es sind Heizkosten), Reparaturkosten, Kleidung, Kontoführungsgebühren und Zuzahlung bei Arzneimitteln und Arztbesuchen.
Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so kann ein Mehrbedarf gezahlt werden.
Alte Menschen und Erwerbsunfähige (§ 30 Abs. 1 SGB XII)
Hier gilt es nach Vollendung des 65. Lebensjahres und für Erwerbsunfähige der gesetzlichen Rentenversicherung unter 65 Jahren mit einem Schwerbehindertenausweis G. Der Mehrbedarf liegt bei 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
Schwangere (§ 30 Abs. 2 SGB XII)
Ab der 12. Schwangerschaftswoche steht den Frauen ein Mehrwert von 17 % des maßgebenden Regelsatzes zu.
Alleinerziehende (§ 30 Abs. 3 SGB XII)
Der Mehrwert wird nach Staffelung festgesetzt. Bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren liegt der Mehrwert bei 36 %. Für jedes Kind, wenn die Vorherigen Voraussetzungen nicht vorliegen beträgt der Mehrwert 12 % des Eckregelsatzes, höchstens jedoch 60 %.
Behinderte (§ 30 Abs. 4 SGB XII)
Behinderten Menschen steht ein Mehrbedarf von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes zu, wenn ihnen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 SGB XII geleistet wird.
Zusätzliche Leistungen zum Regelsatz
Nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII können laufenden Kosten in tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, Heizung und sonstige dazugehörige Nebenkosten zusätzlich gewährt werden. Strom, Wasser, GEZ u.a. gehöre nicht dazu, diese sind bereits im Regelsatz erfasst.
Nach § 32 Abs. 1 SGB XII ist der Sozialhilfeträger verpflichtet für bestimmte Personen die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen und eine Weiterversicherung zu gewährleisten. Diese Personen sind als Mitglied als Pflichtversicherte bei der Krankenkasse ausgeschieden und waren in den letzen 5 Jahren vor Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert.
Zu Beachten
Zur Berechnung der Grundsicherung gibt es einiges zu beachten, dass mit einbezogen wird.
Ersparnisse und Rücklagen müssen bis auf einen Freibetrag ausgebraucht werden ((§90 SGB XII) bzw. mit angegeben werden. Dieder Freibetrag liegt bei 2600 Euro für Alleinstehende und bei 614 Euro für den Partner (Verordnung zur Durchführung des §90 Abs.2 Nr.9 des SGB XII).
Besitzt derjenige, der die Grundsicherung beziehen möchte ein eigenes Auto, so dürfen der Wert und sonstige Vermögenswerte zusammen nicht die Vermögensgrenze von 2600 Euro überschreiten.
Bei einer privaten Krankenkasse wird die Hälfte des Basistarifes übernommen, sofern ein „sozialhilferechtlicher Bedarf“ besteht.
Nach Vorlage des Leistungsbescheides bei der GEZ Köln erfolgt die Befreiung der Rundfunk- und Fernsehgebühren.